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Klienten-Info – Aktuell

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10 Ergebnisse zum Thema "Respirofrist"
Ergebnisse 1 bis 6

ÖGK-Info zu Verzugszinsen ab 2023

Januar 2023

Ab 1.1.2023 werden für rückständige Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % (p.a.) verrechnet, wobei Verzugszinsen anfallen, sofern die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Beiträge gelten...

ÖGK-Info zu Verzugszinsen ab 2023

Verzugszinsen für Sozialversicherungsbeiträge 2013

Februar 2013

Für Beitragsrückstände zur Sozialversicherung sind im Jahr 2013 Verzugszinsen von 8,38% p.a. zu entrichten. Die 8,38% ergeben sich aus dem Basiszinssatz zum 31.10.2012 (von 0,38%) zuzüglich 8% . Zur Vermeidung dieser sehr teuren Zinsen sowie sonstiger unangenehmer...

Verzugszinsen für Sozialversicherungsbeiträge 2013

Beitragszuschlag und Verzugszinsen lt. ASVG

April 2007

Erfolgte eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet, kann gem. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorgeschrieben werden, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung beim...

Beitragszuschlag und Verzugszinsen lt. ASVG

Kurz-Info: Pauschalierte Dienstgeberabgabe und Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2004

Februar 2004

:: Lohnsumme unter dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten unter € 474,29, ist für jeden geringfügig Beschäftigten bis zum 60. Lebensjahr der UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % zu entrichten. ::...

Kurz-Info: Pauschalierte Dienstgeberabgabe und Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2004

Kurz-Info: Verzugszinsen laut Sozialversicherungsrecht ab 1.Jänner 2004

Februar 2004

Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, die nicht spätestens zum 15. des Folgemonats (Respirofrist von 3 Tagen) entrichtet werden, lösen Verzugszinsen in der Höhe von 6,57 % aus.

Kurz-Info: Verzugszinsen laut Sozialversicherungsrecht ab 1.Jänner 2004

Aktuelles zum betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz - Abfertigung Neu

November 2002

Beginn der Beitragspflicht ::Grundsatz § 46 BMVG stellt den zeitlichen Geltungsbereich auf den vertraglich vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ab. Demnach ist weder der Tag des Vertragsabschlusses noch der tatsächliche Arbeitsbeginn maßgeblich. Ab Beginn des...

Aktuelles zum betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz - Abfertigung Neu
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